Dr. Heinz Becker • Johannes Becker • Peter Ervenich
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung

 

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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 19.04.2024

Altersvorsorgezulage: Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann wohnungswirtschaftliche Verwendung sein

In der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein. Die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) ist zu gewähren. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 15 K 15045/23).

Der Kläger erbte als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnte Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zum Zwecke der Tilgung des Darlehens begehrte der Kläger die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm durch die Beklagte mit der Begründung versagt, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in der Person des Klägers nicht vor, da dieser die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.

Das Gericht entschied, dass zwar die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei jedoch so auszulegen, dass diese auch in Fällen gelte, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt. Zwar verlange der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages zur Tilgung eines zu diesem Zweck, also zur Anschaffung oder Herstellung, aufgenommenen Darlehens. Jedoch trete der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser unmittelbar zuzurechnen sei. Mithin bestehe eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen. Für diese Auslegung der Tilgungsvariante spreche auch der Normzweck des § 92a EStG, selbstgenutzte Immobilien in die geförderte Altersvorsorge einzubeziehen.

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