Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer (umhüllenden) privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse und Zusatzvorsorge steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Die Höhe der überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge könne bei einem in Prozent des versicherten Einkommens aller Arbeitnehmer bemessenen Kollektivbeitrag des Arbeitgebers mit dem auf den versicherten Lohn des Arbeitnehmers bezogenen Kollektivbeitragssatz geschätzt werden (Az. 3 K 984/20).
Im Streitfall wohnten die verheirateten Kläger in Deutschland und arbeiteten in der Schweiz. Als Grenzgänger wurden ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in den Streitjahren 2016 und 2017 im Inland besteuert. Aufgrund seiner Tätigkeit für die Schweizer W-AG war der Kläger Mitglied der Pensionskasse (PK) und der Zusatzvorsorge (ZV) der W-AG. Das beklagte Finanzamt ermittelte die Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse und Zusatzvorsorge nach Maßgabe der in den Informationsblättern „Versicherte mit Steuerdomizil außerhalb der Schweiz“ für die Streitjahre ausgewiesenen prozentualen kollektiven Arbeitgeberbeiträge, jeweils bezogen auf das versicherte Einkommen des Klägers. Von den so errechneten Gesamtbeiträgen des Arbeitgebers wurden die bescheinigten obligatorischen Arbeitgeberbeiträge abgezogen. Hiervon ausgehend wurden überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zur PK und ZV ermittelt, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wurden. Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit seien um die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge zur PK und ZV zu erhöhen. Nach Auffassung des Gerichts sind die von der W-AG an die PK und die ZV entrichteten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge als im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn des Klägers zu qualifizieren.
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